Rentenkanzlei Herbert Stempfel
Rentenberater
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Verband

Mitglied im Bundesverbandes der Rentenberater e. V.

Mitglied im Bundesverband der Rechtsberater für betriebliche Altersversorgung und Zeitwertkonten e. V.

Rentenberater

gerichtlich zugelassener Rentenberater

  • unabhängiger Vertreter meiner Mandanten,
  • sind im Rechtsdienstleistungsregister - www.rechtsdienstleistungsregister.de
  • unterliegen der Schweigepflicht,
  • sind für ihre Tätigkeit haftpflichtversichert,
  • sind Berater, die sich Zeit für Ihre Fragen und Anliegen nehmen und
  • sind Experten, die den hohen fachlichen Anforderungen eines sich rasch verändernden Sozialversicherungsrechts durch ständige Weiterbildung gewachsen sind.
  • sind gerichtlich zugelassen

  • Rentenberater sind an das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG.) gebunden

  • unterliegen der Aufsicht des Präsidenten des Amtsgerichts - Landgerichts -

  • sind ein Organ der Rechtspflege

  • Mitglied im Bundesverband der Rentenberater e. V.

  • Mitglied im Bundesverband der Rechtsberater für betriebliche Altersversorgung und Zeitwertkonten e. V.


     

Voraussetzungen für den Rentenberater

§ 10 Rechtsdienstleistungen aufgrund besonderer Sachkunde (Auszug RDG)

(1) Natürliche und juristische Personen sowie Gesellschaften ohne
     Rechtspersönlichkeit, die bei der zuständigen Behörde registriert
     sind (registrierte Personen), dürfen aufgrund besonderer
     Sachkunde Rechtsdienstleistungen in folgenden Bereichen
     erbringen:

         Rentenberatung auf dem Gebiet
         der gesetzlichen Renten- und
         Unfallversicherung,
         des sozialen Entschädigungsrechts,
         des übrigen Sozialversicherungs- und 
         Schwerbehindertenrechts 
         mit Bezug zu einer gesetzlichen Rente
         sowie der betrieblichen und berufsständischen Versorgung,

Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Teilbereiche
der in Satz 1 genannten Bereiche zu bestimmen.

(2) Die Registrierung erfolgt auf Antrag. Soweit nach Absatz 1 Satz 2
     Teilbereiche bestimmt sind, kann der Antrag auf einen oder
     mehrere dieser Teilbereiche beschränkt werden.

§ 11 Besondere Sachkunde, Berufsbezeichnungen

(2) Rentenberatung erfordert besondere Sachkunde im Recht der
gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung und in den übrigen
Teilbereichen des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, für die eine Registrierung
beantragt wird, Kenntnisse über Aufbau, Gliederung und
Strukturprinzipien der sozialen Sicherung sowie Kenntnisse der
gemeinsamen, für alle Sozialleistungsbereiche geltenden
Rechtsgrundsätze einschließlich des sozialrechtlichen
Verwaltungsverfahrens und des sozialgerichtlichen Verfahrens.

(4) Berufsbezeichnungen, die den Begriff „Inkasso“ enthalten,
sowie die Berufsbezeichnung „Rentenberaterin“ oder
„Rentenberater“ oder diesen zum Verwechseln ähnliche
Bezeichnungen dürfen nur von entsprechend registrierten
Personen geführt werden.

§ 12 Registrierungsvoraussetzungen

(1) Voraussetzungen für die Registrierung sind
     1. persönliche Eignung und Zuverlässigkeit; die Zuver-
         lässigkeit fehlt in der Regel,
         a) wenn die Person in den letzten drei Jahren vor 
             Antragstellung wegen eines Verbrechens oder 
             eines die Berufsausübung betreffenden Vergehens
             rechtskräftig verurteilt worden ist, 
        b) wenn die Vermögensverhältnisse der Person un-
            geordnet sind, 
        

     2. theoretische und praktische Sachkunde in dem Bereich
         oder den Teilbereichen des § 10 Abs. 1, in denen die 
         Rechtsdienstleistungen erbracht werden sollen,

     3. eine Berufshaftpflichtversicherung mit einer
         Mindestversicherungssumme von 250.000 Euro für
         jeden Versicherungsfall.

(2) Die Vermögensverhältnisse einer Person sind in der 
Regel ungeordnet, wenn über ihr Vermögen das Insolvenz-
verfahren eröffnet worden oder sie in das vom Insolvenz-
gericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende        
Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 der Insolvenzordnung,
§ 915 der Zivilprozessordnung) eingetragen ist.
Ungeordnete Vermögensverhältnisse liegen nicht vor,
wenn im Fall der Insolvenzeröffnung die Gläubigerver-
sammlung einer Fortführung des Unternehmens auf der
Grundlage eines Insolvenzplans zugestimmt und das Gericht
den Plan bestätigt hat, oder wenn die Vermögensinteressen
der Rechtsuchenden aus anderen Gründen nicht konkret
gefährdet sind.

(3) Die theoretische Sachkunde ist gegenüber der zuständigen
Behörde durch Zeugnisse nachzuweisen. Praktische Sachkunde
setzt in der Regel eine mindestens zwei Jahre unter Anleitung
erfolgte Berufsausübung oder praktische Berufsausbildung
voraus. Besitzt die Person eine Berufsqualifikation, die in einem
anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem
anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum erforderlich ist, um in dessen Gebiet einen in
§ 10 Abs. 1 genannten oder einen vergleichbaren Beruf
auszuüben, oder hat sie einen solchen Beruf während der
vorhergehenden zehn Jahre vollzeitlich zwei Jahre in einem
Mitgliedstaat ausgeübt, der diesen Beruf nicht reglementiert,
so ist die Sachkunde unter Berücksichtigung dieser Berufs-
qualifikation oder Berufsausübung durch einen mindestens
sechsmonatigen Anpassungslehrgang nachzuweisen.
(4) Juristische Personen und Gesellschaften ohne Rechts-
persönlichkeit müssen mindestens eine natürliche Person
benennen, die alle nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 erforderlichen
Voraussetzungen erfüllt (qualifizierte Person). Die qualifizierte
Person muss in dem Unternehmen dauerhaft beschäftigt, in allen
Angelegenheiten, die Rechtsdienstleistungen des Unternehmens
betreffen, weisungsunabhängig und weisungsbefugt sowie zur
Vertretung nach außen berechtigt sein. Registrierte Einzelpersonen
können qualifizierte Personen benennen.
(5) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten
zu den Voraussetzungen der Registrierung nach den
§§ 11 und 12 zu regeln, insbesondere die Anforderungen an die
Sachkunde und ihren Nachweis einschließlich der Anerkennung und
Zertifizierung privater Anbieter von Sachkundelehrgängen,
an die Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen und den
Anpassungslehrgang sowie, auch abweichend von den Vorschriften
des Versicherungsvertragsgesetzes für die Pflichtversicherung,
an Inhalt und Ausgestaltung der Berufshaftpflichtversicherung

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