Mitglied im Bundesverbandes der Rentenberater e. V.
Mitglied im Bundesverband der Rechtsberater für betriebliche Altersversorgung und Zeitwertkonten e. V.
gerichtlich zugelassener Rentenberater
sind gerichtlich zugelassen
Rentenberater sind an das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG.) gebunden
unterliegen der Aufsicht des Präsidenten des Amtsgerichts - Landgerichts -
sind ein Organ der Rechtspflege
Mitglied im Bundesverband der Rentenberater e. V.
Mitglied im Bundesverband der Rechtsberater für betriebliche Altersversorgung und Zeitwertkonten e. V.
§ 10 Rechtsdienstleistungen aufgrund besonderer Sachkunde (Auszug RDG)
(1) Natürliche und juristische Personen sowie Gesellschaften
ohne
Rechtspersönlichkeit, die bei der
zuständigen Behörde registriert
sind (registrierte Personen), dürfen
aufgrund besonderer
Sachkunde Rechtsdienstleistungen
in folgenden Bereichen
erbringen:
(2) Die Registrierung erfolgt auf Antrag. Soweit nach
Absatz 1 Satz 2
Teilbereiche bestimmt sind, kann der
Antrag auf einen oder
mehrere dieser Teilbereiche
beschränkt werden.
§ 11 Besondere Sachkunde, Berufsbezeichnungen
(2) Rentenberatung erfordert besondere Sachkunde im Recht
der
gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung und in den
übrigen
Teilbereichen des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, für die eine
Registrierung
beantragt wird, Kenntnisse über Aufbau, Gliederung und
Strukturprinzipien der sozialen Sicherung sowie Kenntnisse
der
gemeinsamen, für alle Sozialleistungsbereiche geltenden
Rechtsgrundsätze einschließlich des sozialrechtlichen
Verwaltungsverfahrens und des sozialgerichtlichen Verfahrens.
(4) Berufsbezeichnungen, die den Begriff „Inkasso“
enthalten,
sowie die Berufsbezeichnung „Rentenberaterin“ oder
„Rentenberater“ oder diesen zum Verwechseln ähnliche
Bezeichnungen dürfen nur von entsprechend registrierten
Personen geführt werden.
§ 12 Registrierungsvoraussetzungen
(1) Voraussetzungen für die Registrierung sind
1. persönliche Eignung und
Zuverlässigkeit; die Zuver-
lässigkeit fehlt in der Regel,
a) wenn die Person
in den letzten drei Jahren vor
Antragstellung wegen
eines Verbrechens oder
eines
die Berufsausübung betreffenden Vergehens
rechtskräftig verurteilt worden ist,
b) wenn
die Vermögensverhältnisse der Person un-
geordnet sind,
2. theoretische und praktische
Sachkunde in dem Bereich
oder
den Teilbereichen des § 10 Abs. 1, in denen die
Rechtsdienstleistungen erbracht werden sollen,
3. eine Berufshaftpflichtversicherung
mit einer
Mindestversicherungssumme von 250.000 Euro für
jeden
Versicherungsfall.
(2) Die Vermögensverhältnisse einer Person sind in
der
Regel ungeordnet, wenn über ihr Vermögen das Insolvenz-
verfahren eröffnet worden oder sie in das vom Insolvenz-
gericht oder vom Vollstreckungsgericht zu
führende
Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 der Insolvenzordnung,
§ 915 der Zivilprozessordnung) eingetragen ist.
Ungeordnete Vermögensverhältnisse liegen nicht vor,
wenn im Fall der Insolvenzeröffnung die Gläubigerver-
sammlung einer Fortführung des Unternehmens auf der
Grundlage eines Insolvenzplans zugestimmt und das Gericht
den Plan bestätigt hat, oder wenn die Vermögensinteressen
der Rechtsuchenden aus anderen Gründen nicht konkret
gefährdet sind.
(3) Die theoretische Sachkunde ist gegenüber der
zuständigen
Behörde durch Zeugnisse nachzuweisen. Praktische Sachkunde
setzt in der Regel eine mindestens zwei Jahre unter Anleitung
erfolgte Berufsausübung oder praktische Berufsausbildung
voraus. Besitzt die Person eine Berufsqualifikation, die in
einem
anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem
anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum erforderlich ist, um in dessen Gebiet einen
in
§ 10 Abs. 1 genannten oder einen vergleichbaren Beruf
auszuüben, oder hat sie einen solchen Beruf während der
vorhergehenden zehn Jahre vollzeitlich zwei Jahre in einem
Mitgliedstaat ausgeübt, der diesen Beruf nicht reglementiert,
so ist die Sachkunde unter Berücksichtigung dieser Berufs-
qualifikation oder Berufsausübung durch einen mindestens
sechsmonatigen Anpassungslehrgang nachzuweisen.
(4) Juristische Personen und Gesellschaften ohne Rechts-
persönlichkeit müssen mindestens eine natürliche Person
benennen, die alle nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 erforderlichen
Voraussetzungen erfüllt (qualifizierte Person). Die
qualifizierte
Person muss in dem Unternehmen dauerhaft beschäftigt, in
allen
Angelegenheiten, die Rechtsdienstleistungen des Unternehmens
betreffen, weisungsunabhängig und weisungsbefugt sowie zur
Vertretung nach außen berechtigt sein. Registrierte
Einzelpersonen
können qualifizierte Personen benennen.
(5) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die
Einzelheiten
zu den Voraussetzungen der Registrierung nach den
§§ 11 und 12 zu regeln, insbesondere die Anforderungen an die
Sachkunde und ihren Nachweis einschließlich der Anerkennung
und
Zertifizierung privater Anbieter von Sachkundelehrgängen,
an die Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen und
den
Anpassungslehrgang sowie, auch abweichend von den
Vorschriften
des Versicherungsvertragsgesetzes für die
Pflichtversicherung,
an Inhalt und Ausgestaltung der Berufshaftpflichtversicherung
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