Zusatzversorgung technische Intelligenz
05.02.2009
In der ehemaligen DDR erzielte
erhöhte Arbeitsverdienste sind bei fehlender Beitrittsberechtigung
zur Zusatzrentenversicherung zu berücksichtigen
In der ehemaligen DDR bis zum Stichtag des 01.07.1990 erzielte Arbeitsverdienste, die ihrer Art nach den Gegebenheiten in der DDR beitragspflichtig gewesen wären, wenn es die allgemeine Beitragsbemessungsgrenze nicht gegeben hätte, sind als so genannte „Überentgelte“ rentenrechtlich zu berücksichtigen. Seit Einführung der allgemeinen Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) gilt dies nur für Versicherte, die nicht berechtigt waren der FZR beizutreten. Bis Ende 1977 konnten der FZR nur Personen beitreten, die ihren ständigen Wohnsitz in der DDR hatten; für Ausländer setzte dies eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis voraus. Die Aufhebung vorgemerkter Tatbestände rentenrechtlicher Zeiten ist nur dann hinreichend bestimmt, wenn der Aufhebungsbescheid selbst benennt, welche Tatbestände für welche Zeiträume nicht mehr vorgemerkt sind.
LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 09.12.2008, L 13 R 4061/05